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Bürgermeister

Seit der Abschaffung der sogenannten Doppelspitze im Lande Nordrhein-Westfalen, mit einem hauptamtlichen Stadtdirektor als Leiter der Verwaltung und einem ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, wird, spätestens ab der Kommunalwahl 1999, die Leitung der Verwaltung als auch die Repräsentation der Gemeinde durch einen hauptamtlichen Bürgermeister wahrgenommen.

In seiner Funktion als Hauptverwaltungsbeamter obliegt dem Bürgermeister die gesetzliche Vertretung der Stadt in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Er bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor und führt diese Beschlüsse und Entscheidungen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Darüber hinaus ist der Bürgermeister verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

Zugleich ist der Bürgermeister Mitglied des Rates kraft Gesetzes. Ihm obliegt die Vertretung und Repräsentation des Rates. Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat sowie im Haupt- und Finanzausschuss. Er hat im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein gewähltes Ratsmitglied. In bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen, stimmt er jedoch nicht mit. In seiner Doppelfunkton stellt der Bürgermeister das Bindeglied zwischen Verwaltung und Stadtrat dar.

Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. Er wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Jahren (ab der Kommunalwahl 2009, bis dahin fünf Jahre) gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Eine Stichwahl zwischen mehreren Kandidaten findet nicht mehr statt. Als Bürgermeister wählbar ist, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat. Eine Altersgrenze besteht nicht. Nähere Einzelheiten zur Wahl des Bürgermeisters trifft das Kommunalwahlgesetz.

Durch die Verlängerung der Wahlzeit des Bürgermeisters findet künftig eine Entkoppelung von der Wahl der Ratsvertreter, die nach wie vor für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden, statt.

 

Bild: Winkens

Herr Manfred Winkens

Bürgermeister
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